Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 12.05.2023 durch den Bundesrat beschlossen. Damit wurde die EU Richtlinie 1937 aus 2019 in lokales Recht umgesetzt. Das Gesetz dient dazu, den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower) sicherzustellen. Ziel ist es, Verstöße gegen EU-Recht aufzudecken.
Es deckt Bereiche wie Datenschutz, Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Umweltverschmutzung ab und soll Hinweisgeber vor Repressalien wie Kündigung, Disziplinarmaßnahmen oder Schadensersatzforderungen schützen.
Eine Meldung lt. des Hinweisgeberschutzgesetzes können Mitarbeiter / Leiharbeiter, ehemalige Mitarbeiter / Leiharbeiter, Kunden, Lieferanten … in Bezug auf den betrieblichen / behördlichen Kontext erstatten.
Das Gesetz ist für alle Unternehmen / Behörden ab einer Beschäftigtenzahl von 50 Personen bindend. Danach müssen Unternehmen ab 250 Mitarbeiter ein sicheres Hinweisgebersystem seit Juli 2023 vorhalten, Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023.
Auch Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern fallen unter das Gesetz. Verstöße gegen das Gesetz sind bußgeldbewehrt.
§ 7 HinSchG:
(1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
(3) Beschäftigungsgeber (…) sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden.
Es muss je Unternehmen / Behörde, welches die vorgegebene Mitarbeiteranzahl von 50 Personen beschäftigt, eine interne Meldestelle eingerichtet werden. Diese Meldestelle muss einem Hinweisgeber die Möglichkeit geben, schriftlich oder mündlich sowie im Rahmen eines persönlichen Treffens vertraulich eine Meldung zu erstatten.
Von Seiten der Meldestelle muss beurteilt werden, in wieweit der Meldende zum Kreis der möglichen Personen zählt, die eine Meldung erstatten können. Auch beim Inhalt der Meldung ist zu beurteilen, in wieweit diese im Kontext zu dem Gesetz steht.
Fachliche Kompetenz und Geheimhaltung
Die Auslagerung der internen Meldestelle hat für Unternehmen den Vorteil, dass sowohl eine
Mit dem Fachkundenachweis nach § 15 Abs. 2 HinschG und meinen einschlägigen Kenntnissen in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit biete ich Ihnen an:
Ich freue mich, von Ihnen zu hören!